Pachtvergabe städtischer Weinberge

Bei der Diskussion über die Verpachtung städtischer Weinbergsflächen dürfen keine einseitige Bewertungen von Bewirtschaftungsformen zugrunde gelegt werden. Aus guten Gründen der Gleichbehandlung ist eine Bevorzugung oder Benachteiligung unterschiedlicher Wirtschaftsweisen in keinster Weise gerechtfertigt und zudem rechtlich nicht haltbar.

Aus fachlicher Sicht besteht kein exklusives Privileg für den optimalen Naturschutz einzelner betrieblicher Erzeugungsausrichtungen. Ganz im Gegenteil, es gibt ein klares Bekenntnis der gesamten Branche zu nachhaltigem und umweltverträglichem Umgang mit natürlichen Ressourcen. Die von Wissenschaft und Gesetzgeber festgelegten Vorgaben zur „guten fachlichen Praxis“ sind inzwischen gängiger Standard. Naturschonende Erkenntnisse und Maßnahmen haben hier schon seit langem Einzug gehalten. Zum Beispiel bedarfsgerechte Düngemittelgaben nach Bodenanalyse,  Nitratbindung durch Begrünungseinsaat, reduzierter Einsatz von Pflanzenschutzmitteln incl. Monitoring, Formen der Schädlingsbekämpfung durch Schonung und Erhalt natürlicher Gegenspieler, flächendeckende biotechnische Verfahren, die Behandlungseinsätze verzichtbar machen.

Bodenschonende Maßnahmen, einhergehend mit der Steigerung der Biodiversität ist ein gemeinsames Ziel. Zum Ausgleich für einen im Weinbau nur punktuellen Herbizideinsatz gibt es mechanische Alternativen, in die in den letzten Jahren stark investiert wurde. Fachliche Publikationen ergeben zudem in Punkto Umweltbilanz und Schadstoffeinträge keine maßgeblichen Kriterien, die eine fragliche Vergabepraxis priorisieren.

Jeder Verpächter, auch die Stadt, kann darüber hinaus eigenmächtig Auflagen bestimmen, die für pachtinteressierte Winzer verbindlich sind. Die Auswahl sollte jedoch ohne pauschale Ausschlussgründe erfolgen.

Werner Kerth

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